Zur Rechtslage von Tauschsystemen*
Prof. M. Karl-Heinz Lehmann, Ev. Fachhochschule
Hannover
I. Rechtsunsicherheit durch Rechtsunkenntnis
Ob es gefällt oder nicht: Tauschen und täuschen
gehen auf die gleiche Sprachwurzel zurück. Die neuhochdeutsche Form
"tauschen" wird aus mittelhochdeutsch "tûschen" oder
"tiuschen" hergeleitet. Damals, im 15 Jahrhundert, bedeutete tauschen
soviel wie "unwahr reden, lügnerisch versichern, in betrügerischer Absicht
etwas aufschwatzen" oder schlicht "täuschen". Der Roßtäuscher
ist uns sprachlich heute noch geläufig.
In Deutschland haben sich im letzten Jahrzehnt des
20. Jahrhunderts über 350 private Tauschsysteme (z.B. Lets – Local Exchange
Trading System -, Tauschringe, Seniorengenossenschaften usw.) entwickelt. Wenn
auch der organisierte, bargeldlose Austausch von Gütern und Diensten über
Verrechnungseinheiten wie z. B. Batzen, DöMak, Peanuts, Talente oder Tiden -
meist mit Hilfe einer zentralen Buchungstelle - bei vielen Mitgliedern im
Vordergrund steht, ist die übrige Zielsetzung der einzelnen Tauschsysteme
durchaus unterschiedlich: Die in Anbindung an Kirchengemeinden, soziale Dienste
oder Wohlfahrtsverbände gegründeten Tauschringe widmen sich verstärkt der
Nachbarschaftshilfe und den Problemen der Arbeitslosigkeit und Armut mit der
Einbeziehung von Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern. Andere, insbesondere
die auf Zeit statt Geld als Verrechnungseinheit ausgerichteten Tauschringe
haben mit einem kapitalismuskritischen Ansatz unter dem Begriff der
Solidarökonomie die Etablierung eines alternativen Geldsystems im Blick. Die
meist basisdemokratischen Selbsthilfeeinrichtungen mit häufig ökologischer
Orientierung setzen auf Eigeninitiative und Selbstverantwortung, Entfaltung des
Selbstwertgefühls besonders in Bezug auf die "typische Frauenarbeit"
und auf die Bereicherung jedes Mitgliedes durch neue soziale Kontakte. Die
insgesamt 15 bis 20.000 Mitglieder aller Tauschsystem
sind in lokalen Gruppen unterschiedlicher Organisationsstruktur aktiv. Trotz
jährlicher Bundestreffen und der Existenz einer Arbeitsgemeinschaft
bundesdeutscher Tauschsysteme sprechen die Tauschsysteme mangels einheitlicher
Zielsetzung und Organisation und aufgrund fehlender Legitimation der
Bundearbeitsgemeinschaft nicht mit einer Stimme.
Unter dem Blickwinkel des Rechts handelt es sich bei
einem Tauschring "um eine örtlich beschränkte, auf Dauer angelegte
Verbindung einer größeren Zahl von Personen, ausgerichtet auf wechselnden
Mitgliederbestand, mit einem Gesamtnamen und dem gemeinsamen Zweck, dass die
Personen einander Leistungen hauptsächlich gegen Gutschriften
selbstgeschaffener Verrechnungseinheiten erbringen". Solche
Tauschgeschäfte werden beispielsweise nach folgendem Muster abgewickelt: Der
arbeitslose Klaus will für Kinder im Vorschulalter Musikunterricht anbieten.
Für seine Musikschule entwirft die im Tauschring organisierte Rechtsanwältin
Luise Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem reinen Zeitaufwand ( 4 Stunden
einschließlich Beratung) und erhält entsprechend 40 Talente (10 Talente
entspricht dem Arbeitsaufwand von einer Stunde). Für 10 Talente repariert ihr
Robert den Reissverschluss ihrer Reisetasche. 30 Talente läßt sie als
(unverzinsliches) Guthaben stehen. Davon begleicht sie die monatliche "Gebühr"
in Höhe von 5 Talenten für die Kontenverwaltung, Arbeit des Vorstandes,
Erscheinen der Marktzeitung usw.. Dass Klaus durch
seine Ausgabe mit 40 Talenten im Minus ist, bereitet keine Probleme, irgendwann
wird eines seiner Angebote (Fahrdienste, Hilfe beim Bauen) von einem Mitglied
gewünscht werden, so dass dem Konto auch wieder Gutschriften zufließen.
Angebote und Nachfragen sind in Mitgliederrundbriefen und eigenen
"Marktzeitungen" veröffentlicht. Regelmäßige, meist monatliche
Treffen sorgen für Aktualisierung und soziale Kontakte. Die Kontostände sind
für die Mitglieder öffentlich. Das Überziehen des Kontos (oft bis zu 500
Verrechnungseinheiten) ist erlaubt.
Manchen Frauen und Männern in Behörden oder
Anwaltskanzleien argwöhnen hinter dem Tauschen – eine primitive Form der
Güterübertragung, wie ein verbreitetes Lexikon in diesem Zusammenhang
formuliert - noch heute finstere Machenschaften. Sie trauen Tauschringen alles
Schlechte zu und scheinen deren Arbeit möglichst blockieren zu wollen. Dafür
einige Beispiele:
1. So vermutete der Sachbearbeiter eines hessischen
Finanzamtes einen Gesetzesverstoß, als er an eine Seniorenhilfe in seinem
Einzugsbereich am 19. Januar 1999 u.a. schrieb:
"Die Seniorenhilfe ... e.V. führt in ihrem
ersten (undatierten) Jahresrückblick aus:
"So freut sich die SH ... auch, daß sich ihr inzwischen auch junge Menschen anschließen, die diese "Tauschbörse" durchaus zu schätzen wissen und gern über das Büro eine Ersatzomi für ihr Kind oder einen Reparaturdienst für die defekte Steckdose anfordern."
Ich weise darauf hin, daß der Verein mit der Vermittlung derartiger Tätigkeiten gegen § 1 Abs. 4 seiner Satzung verstößt, wonach alten Menschen geholfen werden soll.
Wurden derartige Hilfsdienste regelmäßig vermittelt? Welchen Umfang hatten diese, gemessen an den sonstigen Tätigkeiten des Vereins für alte Menschen im Jahr 1998?
Bitte beachten Sie, daß die Vermittlung derartiger Tätigkeiten künftig unterbleiben."
In dem Brief folgen dann nach Belehrungen sieben
Kriterien zu denen die Seniorenhilfe innerhalb eines Monats schriftlich
Stellung nehmen soll.
2. Unter dem Stichwort "Vollzug der
Gewerbeordnung" informierte am 25.11.1998 ein Angestellter eines
bayerischen Landratsamtes nach Auswertung der örtlichen Presse eine
Teilnehmerin der Tauschorganisation Lets ..., die in dem Bericht des
"Kreisboten" über Lets .... zufällig erwähnt
wird, zunächst durch ein Schreiben, das lediglich als freundliche Information
gewertet werden könnte:
"Einem Bericht des "Kreisboten" entnehmen wir, daß Sie mit der Tauschorganisation " Lets ..." befaßt sind.
Die Einrichtung derartiger Tauschorganisationen wurde im Rahmen der 33. Gewerberechtsarbeitstagung (GAT) der Gewerberechtsreferenten des Bundes und der Länder gewerberechtlich beurteilt, wie aus der Anlage ersichtlich.
Wir bitten um gefl. Kenntnisnahme und entsprechende Beachtung."
Danach muß der freundlich im Auftrag grüssende Herr
G. sofort telefonisch das Gewerbeamt der Kreisstadt benachrichtigt haben, denn
bereits sechs Tage später erhält Frau Muta – nennen wir sie aus
Datenschutzgründen in Anlehnung an das lateinische "mutare" in der
Bedeutung von "tauschen, verändern" so - von der Behörde Post:
"Wir haben davon Kenntnis erhalten, daß Sie folgendes Gewerbe betreiben:
Vermittlung von Dienstleistungen und handwerklichen Tätigkeiten (Tauschorganisiation "Lets ...").
Wir wünschen Ihnen bei der Ausübung ihres Gewerbes natürlich viel Erfolg. Bei der Aufnahme ihre Gewerbebetriebes gibt es allerdings auch einige Vorschriften zu beachten.
Dieses Schreiben gipfelt in der Aufforderung,
innerhalb von zwei Wochen eine Gewerbeanzeige vorzulegen oder Gründe für die
Befreiung von einer solchen Anzeige anzuführen oder sich sonst zu äußern.
3. Unter dem 18.10. 1996 schreibt die "Zentrale
zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.", Zweigstelle Niedersachsen und
Sachsen-Anhalt an Herrn P., der Mitglied des döMak-Tauschringes in Halle ist:
"Beschwerdeführend wird uns Ihr Markteintrag in der Zeitung "Der Vereinsbote" vorgelegt. Sie werben dort u.a. wie folgt:
"Elektroreparatur- & Elektroinstallationsarbeiten. Tapezier- & Malerarbeiten; rund ums Haus."
Aufgrund dieser Werbeaussagen wird jeder verständige Betrachter davon ausgehen, daß Ihrerseits wesentliche Teiltätigkeiten nach dem Elektroinstallateur-Handwerk und/oder dem Maler- und Lackierer-Handwerk ausgeführt werden. .....
Nach § 1 der HandwO ist der selbständige Betrieb eines Handwerkes als stehendens Gewerbe nur den der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten. Sie sind nicht mit obigen Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen. Durch diese Mißachtung des Eintragungserfordernisses verschaffen Sie sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor Ihren gesetzestreuen Mitbewerbern und handeln zugleich wettbewerbswidrig nach § 1UWG."
Der unterzeichnende Rechtsanwalt aus Hannover
forderte dann auf, eine beigefügte Unterlassungserklärung und eine
Verpflichtung zur Zahlung von 6.000 DM für den Fall jeder künftigen
Zuwiderhandlung zu unterzeichnen sowie "einen angemessenen Anteil der
Aufwendungen für diese Rechtsverfolgung in Höhe von 294, 25 DM" zu
überweisen. Herr P., vom Tauschring unterstützt, wehrte sich, verwies auf die
bloße Nachbarschaftshilfe und den geringen Umsatz, wurde aber vom Landgericht
Halle verurteilt. Er hatte insgesamt 2. 590 DM Gerichts- und Anwaltskosten zu
tragen.
Solche Konfrontationen verunsichern. Einerseits
werden Tauschringe nicht selten durch Kommunen, Sozialämter oder –ministerien
gefördert, andererseits von Handwerkskammern verfolgt oder von Finanz- und
Arbeitsämtern, aber auch Sozialämtern eingeschüchtert. Die unterschiedlichen
Bewertungen durch verschiedene Behörden ist jedoch kein Widerspruch: Sie dienen
verschiedenartigen Interessen und unterliegen jeweils anderen Rechtsnormen. Ein
zentralistisch gelenktes Staatswesen hätte sicher schon einheitlich auf die aus
dem Boden gewachsenen Tauschsysteme reagiert. In der förderalistischen
Bundesrepublik Deutschland bedürfen neue Entwicklungen zur Durchsetzung ihrer
Interessen stärkerer Gruppen und Verbündeter als die – zudem auch noch
uneinheitlichen Stimmen – von schätzungsweise 15 bis 20 000 Tauschringlern.
Wenn auch der Umgang mit den beteiligten Behörden
seltener weder auf bewußter Rechtsblindheit noch auf Selbstüberschätzung bei
der Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen beruht, führen jedoch
Rechtsgleichgültigkeit oder Rechtsunkenntnis zu vermeidbaren Ergebnissen oder
zur Rechtsunsicherheit.
Von der Justiz kann sine ira et studio nicht
erwartet werden, "neue" gesellschaftliche Phänomene nach dem
Wunschbild der Tauschring-Bewegung zu beurteilen, wenn andererseits Gesetze,
bei deren Verabschiedung freilich nicht an diese Entwicklung gedacht wurde, die
Materie zu Ungunsten der Tauschringe regeln.
II. Rechtslage
Entgegen den bereits zitierten Beispielen verfügt
bisher nur ein geringer Bruchteil von Tauschringen über negative Erfahrungen
mit Behörden. Mit der weiteren Verbreitung von Tauschringen und mit dem Trend
zu immer tieferen Schnitten ins soziale Netz kann sich das aber schnell ändern.
Tatsächlich betreffen Tauschringe eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, so
dass insoweit bestimmt nicht von Rechtsunsicherheit gesprochen werden kann. Die
gegenwärtige Rechtslage lässt es zu, Tauschringler so zu reglementieren, dass
sie ihrer Mitgliedschaft in einem Tauschring unter vielen Gesichtspunkten wegen
der Auseinandersetzungen leid sein könnten. Gerade die negativen gesetzlichen
Regelungen zur möglichen Anrechnung von Tauschleistungen auf Arbeitslosen-
(geld) oder Sozialhilfe wird auch für die Stagnation der Mitgliederzahlen in
Tauschringen verantwortlich gemacht. Brandenstein, Corino und Petri haben
bereits im Jahre 1997 in einem in Tauschsystemen sehr beachteten Aufsatz mit
der Fragestellung "Tauschringe - ein juristisches Niemandsland?" die
vielfältigen rechtlichen Schranken für Tauschringe erläutert. Zwei Monate zuvor
hatte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf die
Kleine Anfrage der damaligen Abgeordneten und jetzigen Gesundheitsministerin
Andrea Fischer und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen geantwortet. Diese
Stellungnahme war den genannten Autoren aber erst nach Fertigstellung ihres
Manuskripts bekanntgeworden. Umso beachtlicher ist es, dass im Grundsatz die
Einschätzungen der Rechtslage überein stimmen. Die Antwort der Bundesregierung
lässt sich in folgenden Themenfeldern für Tauschring und Mitglieder wie folgt
zusammenfassen:
1.
Einkommenssteuerpflicht:
Leistungen, die in Tauschringen mit Sachwerten oder anderen Dienstleistungen
abgegolten werden, können steuerpflichtige Einnahmen sein. Einnahme i. S. des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht nur Geld, sondern auch geldwertes Gut,
§ 8 Abs. 1 EStG. Die Höhe der Einnahme ist nach dem gemeinen Wert des
hingegebenen Wirtschaftgutes und/oder der erbrachten Dienstleistung zu
berechnen. Fehlt jedoch – wie regelmäßig bei den Tauschringlern – die Absicht,
auf diese Weise Einkünfte zu erzielen, wird Liebhaberei angenommen. Das
Finanzamt hat dann von einer einkommensteuerrechtlich irrelevanten Betätigung
in der Privatsphäre auszugehen. Konkret werden solche jährlichen
"Nebeneinkünfte" eines Arbeitnehmers bis zu einem Wert von 800 DM als
nicht versteuerungspflichtig angesehen.
2.
Umsatzsteuerpflicht:
Lieferungen und sonstige Leistungen können im Rahmen eines Tausches oder
tauschähnlichen Umsatzes erbracht werden. Auch hier gilt: Die Berechnung des
Umsatzes erfolgt nach dem gemeinen Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den
anderen Umsatz. Sofern eine beruflich oder
selbstständige Tätigkeit nachhaltig– auch ohne Gewinnerzielungsabsicht –
ausgeübt wird oder eine Personenvereinigung auch nur ihren Mitgliedern
gegenüber tätig wird, wird Umsatzsteuer geschuldet. Diese Steuer wird gem. § 19
UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr
32.500DM nicht überstiegen hat und im laufenden 100.000 DM voraussichtlich
nicht übersteigen wird.
3.
Anrechnung von Einkommen, die
über Tauschringe erzielt werden, auf Sozialleistungen:
Mangels besonderer Vorschriften für Tauschsysteme gelten die allgemeinen
Vorschriften des Sozialrechts. Danach schließt eine selbstständige oder auch
unselbsständige Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden Arbeitslosigkeit im
Sinne des Leistungsrechts nach dem Arbeitsförderungsgesetz und damit einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder –hilfe aus. Das aus einer Nebenbeschäftigung
von geringerer Dauer wöchentlich erzielte Einkommen bleibt bis zur Höhe von 30
DM anrechnungsfrei. Der darüberliegende Betrag wird zur Hälfte auf das
Arbeitslosengeld angerechnet. Nebeneinkünfte und Arbeitslosengeld/
Arbeitslosenhilfe dürfen allerdings zusammen 80 % des maßgeblichen
Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei der Berechnung im Tauschfall wird
als Wert der zu beanspruchenden Waren oder Dienstleistungen deren Verkehrswert
eingesetzt.
Im sozialen Entschädigungsrecht werden Einkünfte aus selbstständige wie aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich) angerechnet. Einkünfte aus Tauschgeschäften mindern die entsprechende Bedürftigkeit; sie sind nach den entsprechenden Verordnungen zu berücksichtigen.
Auch nach dem Bundessozialhilfegesetz(BSHG) gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswertohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie darauf, ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zum anrechenbaren Einkommen. Inwieweit der Hilfesuchende zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs auf die Verwertung seiner Einnahmen aus den Tauschring-Aktivitäten verwiesen werden kann, soll maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von Art und Umfang der dem Hilfesuchenden Tauschleistungen abhängen. Die Prüfung und Bewertung liegt bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe. Die Bundesregierung weist besonders darauf hin, dass jeder Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen hat. Damit ist für ihn die Annahme einer Arbeit grundsätzlich ausgeschlossen, die ihm als Gegenleistung für den Einsatz seiner Arbeitskraft keine Leistung gewährt, die zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs geeignet ist.
5. Verfügbarkeit von Arbeitslosen: Gemäß § 103 Arbeitsförderungsgesetz(AFG) stehen der Arbeitsvermittlung nur Personen zur Verfügung, die das Arbeitsamt täglich aufsuchen können und die für das Amt erreichbar sind. Diese Bedingung kann durch Einsatz moderner Technik (Handy) auch bei der Arbeit im Tauschring erfüllt werden.
6. Ausländer- und Asylrecht: Unter dem Gesichtspunkt des Ausländerrechts ist die Tätigkeit eines Ausländers in einem Tauschring u.U,.eine Erwerbstätigkeit, die auf Grund des bestehenden Anwerbestopps für ausländische Arbeitnehmer im Bundesgebiet grundsätzlich ausgeschlossen ist. Solche Ausländern, die nicht dem Anwerbestopp unterliegen kann eine Tätigkeit in einem Tauschring ermöglicht werden.
Asylsuchende dürfen nach § 60 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) für die Dauer ihrer Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, nicht erwerbstätig sein. Ob die Teilnahme an Tauschsystemen als Erwerbstätigkeit einzustufen ist, bleibt der Einzelfallprüfung vorbehalten.
7. Schwarzarbeit: Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen im erheblichem Umfange erbringt, ohne sie einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe mitzuteilen oder nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes zu melden; der Verpflichtung zur Anzeige des Betriebes eines selbstständigen Gewerbes oder den Erwerb einer Reisegewerbekarte nachzukommen; ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt , ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Das Gesetz wird von den Ländern umgesetzt. Nach den meisten Erlassen oder Richtlinien wird als Indiz für Schwarzarbeit angenommen, wenn das Entgelt die Grenze für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 18 SGB IV übersteigt.
Obwohl das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 3 für Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeiten oder Nachbarschaftshilfe beruhen, nicht gilt, wird bei Tauschringlern ein Handeln als Gefälligkeit nicht anzunehmen sein, weil eine Gegenleistung erwartet wird. Außerdem sind sie auch nicht Nachbarn im Rechtssinne, denn sie stehen weder in enger räumlicher Beziehung (Nachbarn im Wortsinne) noch sind sie in der Regel verwandt (Nachbarn im weiteren Sinne).
8. Bankrecht: Die Deutsche Bundesbank hat nach § 14 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank das ausschließliche Recht, in der Bundesrepublik Deutschland Noten auszugeben. Der Verstoß ist nach § 35 des gleichen Gesetzes strafbar. Nach Ansicht der Bundesregierung und der Deutschen Bundesbank bestehen unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen Tauschring-Gutscheine, soweit sich die Vorgänge örtlich begrenzt auf den Austausch von von Dienstleistungen und nur in Ausnahmefällen auf Waren beschränken. Die Bundesbank empfiehlt: Keine äußerlichen Elemente, die Banknoten ähnlich sind, zu verwenden; Unterscheidung durch deutlichen Aufdruck "Gutschein" oder ähnlich; räumliche (Stadt- oder Landkreis) und zeitliche (etwa drei Monate) Begrenzung der Gutscheine; konkretes Benennen der Waren oder Dienstleistungen, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt; kein Umtausch in Geld; Ausstellen auf den Namen einer Person mit dem Aufdruck "nicht übertragbar".
9. Gleichstellung mit Kreditinstituten durch Tauschkontenführung: Das Führen von Tauschkonten über getauschte Dienstleistungen u.a. hat nicht die rechtliche Einordnung des Tauschringes als Kreditinstitut zur Folge. Falls jedoch Geschäfte nach § 1 Abs.1 S. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) betrieben werden, die auch die Einrichtung eines eines in kaufmännischer Weise betriebenen Gewerbebetrieb erfordern, wäre eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich.
10. Gewerberecht: Tauschpartner werden regelmäßig nicht verpflichtet sein, ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anzumelden oder sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, weil es sich bei der Verrichtung der Arbeiten innerhalb des Tauschringes nicht um ein Gewerbe handeln dürfte. Tauschpartner sind nicht von vornherein als Gewerbetreibende anzusehen, sondern nur dann, wenn sie eine auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausüben. Bei sogenannter Bagatelltätigkeit (entspricht nicht den Vorstellungen eines herkömmliche Gewerbes und minimaler Gewinn) entfällt die Gewerbsmäßigkeit.
11. Datenschutz: Personenbezogene Daten sind in Tauschzentralen nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes(BDSG) für die Datenverarbeitung nichtöffentlicher Stellen zu behandeln. Die Speicherung von Daten der Tauschpartner ist gem. §§ 4, 28 BDSG zulässig, sofern der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt hat oder diese im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen liegt. Die Tauschzentralen haben nach §§ 33, 34 BDSG gegenüber den Betroffenen Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten über die Daten, die über seine Person gespeichert sind. Das Recht der Betroffenen auf Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten nach § 35 BSDG ist zu beachten; für die mit der Datenverarbeitung beschäftigte Person gilt das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG.
Die speichernden Stellen haben technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG zu gewährleisten (§ 9 BDSG). Ihre Tätigkeit unterliegt der Datenschutzkontrolle der Aufsichtsbehörden der Länder (§ 38 BDSG).
Gegenstand der Anfrage an die Bundesregierung waren
weder die Gestaltung der Tauschgeschäfte der Mitglieder untereinander noch die
Schwierigkeiten, die sich für einzelne Berufsgruppen ergeben, die ihre üblichen
Leistungen auch innerhalb eines Tauschringes anbieten wollen. Auch über die
rechtliche Ausgestaltung und Bewertung der einzelnen Tauschgeschäfte sind die
Tauschringe wenig informiert. Der gesamte Komplex bedarf gründlicher
Untersuchung und Darstellung.
III. Ausblick
Das Forschungsprojekt "Tauschringe und
Recht" im Institut für praxisbezogeneForschung der Ev. Fachhochschule
beschäftigt sich mit den die Tauschringe und ihre Mitglieder betreffenden
Rechtsfragen. Es wird seine entsprechenden Arbeiten im Frühjahr 2000
abschließen und einen Forschungsbericht im Wintersemester 2000/ 2001
veröffentlichen. Dieser Bericht soll zugleich ein Leitfaden für den Umgang mit
Rechtsproblemen für Tauschringler sein. - Ähnlich wie in den Niederlanden
könnte den Mitgliedern von Tauschsystemen durch Gesetz ein jährlich
steuerfreier und bei Empfang von Arbeitslosengeld(hilfe) oder Sozialhilfe
anrechenfreier Höchstbetrag von etwa 3000 DM für abgewickelte Tauschgeschäfte
zugebilligt werden. Das Forschungsprojekt wird einen entsprechenden
Gesetzesvorschlag formulieren und diesen den Tauschsystemen vorstellen. Es
liegt dann an den Vertretern der einzelnen Tauschringe, sich verbindlich darauf
zu einigen und Verbündete im Bundestag, Bundesrat oder der Bundesregierung zu
finden, damit in das Gesetzgebungsverfahren eingetreten werden kann. Einige
Tauschringe sprechen sich vehement gegen eine umfassende Neuregelung aus. Wenn
die Tauschsysteme den Vorschlag generell verwerfen, weil sie befürchten, dass
dieser im Ergebnis hinter der gegenwärtigem Gesetzeslage zurückbleiben oder die
Entwicklung hemmende Festschreibungen enthalten könnte, müssen sie einplanen,
dass sich dann jeweils einzelne Tauschringe oder deren Mitglieder allein mit
Behörden auseinandersetzen müssen. Viele Tauschringe sind jedoch daran
interessiert, dass das Forschungsprojekt nicht nur eine Gesetzesvorlage
entwirft, sondern unter den Abgeordneten des Bundestages auch Bündnispartner
sucht, damit diese über ihre Partei ein Gesetz zum Vorteil der Tauschsysteme auf
den Weg bringen können. Die Diskussion über den "richtigen" Weg
innerhalb der Tauschsysteme kann beginnen.